a. Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens waren, ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist oder an dem sie ihm beigetreten sind, sofern zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien des Vorläufigen Übereinkommens gehören, die zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der Quoten nach dem Spezialübereinkommen innehatten.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen tritt dieses Übereinkommen frühestens acht Monate und spätestens achtzehn Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
b. Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss Buchstabe a hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
c. Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Buchstabe a kann es vorläufig auf jeden Staat angewendet werden, dessen Regierung es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat, wenn die betreffende Regierung dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens verlangt. Die vorläufige Anwendung endet:
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Artikel XIV Buchstabe c dieses Übereinkommens.
d. Mit seinem Inkrafttreten löst dieses Übereinkommen das Vorläufige Übereinkommen ab und setzt es ausser Kraft.
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