a. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens zwischen Vertragsparteien untereinander oder zwischen der ITSO und einer oder mehreren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäss den Bestimmungen des Anhangs A dieses Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind.
b. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der ITSO und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Dieses Schiedsverfahren wird gemäss Anhang A dieses Übereinkommens durchgeführt, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach Buchstabe a dieses Artikels einem Schiedsverfahren unterworfen ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
c. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der ITSO und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäss Anhang A dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.
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