10 Nuovo testo giusta l’Acc. del 20 ago. 1917, in vigore dal 16 ott. 1996 (RU 1997 800).
a. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien verteilt
b. Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel IX anberaumten früheren ausserordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat.
c. Die Versammlung der Vertragsparteien beschliesst über jeden Änderungsvorschlag gemäss den Bestimmungen des Artikels IX über Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach Buchstabe b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschliessen.
d. Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäss Buchstabe e dieses Artikels in Kraft, nachdem der Depositar eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung von zwei Dritteln der Staaten erhalten hat, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren.
e. Der Depositar notifiziert allen Vertragsparteien die nach Buchstabe d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Annahmen, Genehmigungen oder Ratifikationen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einschliesslich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht angenommen, genehmigt oder ratifiziert haben und die nicht aus der ITSO ausgetreten sind.
f. Ungeachtet der Buchstaben d und e kann eine Änderung frühestens acht Monate nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft treten.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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