- a.
- i. Jede Vertragspartei kann freiwillig aus der ITSO austreten. Die Vertragspartei teilt dem Depositar ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit.
- ii.
- Die Notifikation über die Austrittsentscheidung einer Vertragspartei gemäss Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels ist vom Depositar allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ zu übermitteln.
- iii.
- Gemäss Artikel XII Buchstabe d wird der freiwillige Austritt für eine Vertragspartei drei Monate nach Erhalt der in Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels bezeichneten Notifikation wirksam und tritt dieses Übereinkommen ausser Kraft.
- b.
- i. Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschliessen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde –, dass die Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses ausser Kraft. Dazu kann eine ausserordentliche Sitzung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
- ii.
- Wenn die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet, dass eine Vertragspartei als gemäss Buchstabe b Ziffer i aus der ITSO ausgetreten gilt, teilt das geschäftsführende Organ dies dem Depositar mit, der allen Vertragsparteien die Notifikation übermittelt.
c. Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels beim Depositar bzw. dem geschäftsführenden Organ verliert die den Beschluss notifizierende Vertragspartei sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in der Versammlung der Vertragsparteien, und es entstehen ihr nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
d. Beschliesst die Versammlung der Vertragsparteien nach Buchstabe b dieses Artikels, dass eine Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
e. Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber den Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion aus der ITSO auszutreten.