(1) Der Vorsitz des FABEC-Rates wird abwechselnd von einem der Vertragsstaaten wahrgenommen.
(2) Die Beschlüsse des FABEC-Rates werden einstimmig gefasst. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Die Beschlüsse des FABEC-Rates werden als Entscheidungen der Vertreter der Vertragsstaaten angesehen.
(3) Die Beschlüsse treten zwei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, es sei denn, ein Vertragsstaat unterrichtet die anderen Vertragsstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme eines Beschlusses darüber, dass er diesen nur mit Zustimmung seiner gesetzgebenden Organe umsetzen kann. In diesem Fall tritt der Beschluss einen Tag, nachdem der letzte betroffene Vertragsstaat die anderen Vertragsstaaten darüber unterrichtet hat, dass seine gesetzgebenden Organe ihre Zustimmung erteilt haben, in Kraft.
(4) Die vom FABEC-Rat verabschiedete Geschäftsordnung hat Regelungen insbesondere über die Einberufung von Sitzungen, die vorherige Übermittlung der Tagesordnung, die Ernennung und die Amtszeit des Vorsitzenden sowie das Abstimmungsverfahren einschliesslich der Möglichkeit der Beschlussfassung durch Schriftwechsel zu enthalten.
(5) Der FABEC-Rat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden mindestens zweimal pro Jahr sowie bei Bedarf zusammen. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.
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