(1) Zur Erreichung des Zieles des FABEC und zur Unterstützung des FABEC-Rates werden ein Ausschuss «Luftraum», ein Ausschuss «Harmonisierung und Beratung», ein Ausschuss «Finanzen und Leistung» und ein Ausschuss «Nationale Aufsichtsbehörden» eingerichtet. Der FABEC-Rat kann weitere Ausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten.
(2) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen setzen sich aus zivilen und militärischen Fachleuten zusammen, die von den Vertragsstaaten ernannt werden.
(3) Auf Einladung der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen können weitere Teilnehmer deren Sitzungen als Beobachter beiwohnen.
(4) Sofern nichts anderes in der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des FABEC-Rates festgelegt ist, berichten die Ausschüsse und Arbeitsgruppen unmittelbar und ausschliesslich dem FABEC-Rat.
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