(1) Unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der flexiblen Luftraumnutzung und im Einklang mit innerstaatlichen Regelungen und anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften schliessen die betroffenen Vertragsstaaten gegebenenfalls schriftliche Übereinkünfte, um militärische Ausbildungsvorhaben im betroffenen Luftraum ungeachtet bestehender Grenzen zu ermöglichen.
(2) Die betroffenen Vertragsstaaten gestatten die Erbringung von grenzüberschreitenden Flugverkehrsdiensten durch einen militärischen oder einen zivilen Flugverkehrsdienstleister eines anderen betroffenen Vertragsstaats für Staatsluftfahrzeuge, die im allgemeinen oder im operationellen Flugverkehr eingesetzt werden, nach Massgabe entsprechender schriftlicher Übereinkünfte, die dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.
(3) Die betroffenen Vertragsstaaten gestatten die Erbringung von taktischen Kontrolldiensten für den operationellen Flugverkehr durch die Luftverteidigungsorganisationen und die Einsatzführungsdienste eines anderen betroffenen Vertragsstaats nach Massgabe entsprechender schriftlicher Übereinkünfte, die dem FABEC-Rat mitgeteilt werden.
(4) Im Hinblick auf die Erbringung grenzüberschreitender Dienste im betroffenen Luftraum fördern die Vertragsstaaten eine enge Zusammenarbeit zwischen den zivilen und militärischen Flugsicherungsorganisationen und den jeweiligen Luftverteidigungsorganisationen und Einsatzführungsdiensten.
(5) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen, insbesondere im Bereich der Sicherheit, sind die Vertragsstaaten bestrebt, die einschlägigen zivilen und militärischen Vereinbarungen zu harmonisieren.
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