(1) Die Vertragsstaaten entwickeln gemeinsame Grundsätze für die Gebührenregelung innerhalb des betroffenen Luftraums und wenden diese an, wobei die Möglichkeit nationaler Ausnahmen berücksichtigt wird.
(2) Die Vertragsstaaten beabsichtigen, für Streckenflüge im betroffenen Luftraum einen einheitlichen Gebührensatz anzuwenden, und sind bestrebt, im betroffenen Luftraum eine gemeinsame Gebührenzone einzurichten.
(3) Der FABEC-Rat beschliesst die Einführung, die Bedingungen und die Anwendung eines einheitlichen Gebührensatzes für Streckenflüge im betroffenen Luftraum sowie die Schaffung einer gemeinsamen Gebührenzone im betroffenen Luftraum.
(4) Der für Streckenflüge im betroffenen Luftraum gemeinschaftlich vorgeschlagene einheitliche Gebührensatz wird nach entsprechendem Beschluss des FABEC-Rates dem zuständigen Organ von EUROCONTROL zur Festlegung unterbreitet.
(5) Vor der Einführung und Anwendung eines einheitlichen Gebührensatzes für Streckenflüge im betroffenen Luftraum koordinieren die Vertragsstaaten ihre Gebührensätze für Streckenflüge im betroffenen Luftraum auf der Ebene des FABEC-Rates.
(6) Die Vertragsstaaten:
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