1 In luogo ben visibile, facilmente accessibile ed in maniera indelebile devono essere apposti:
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2 Queste indicazioni possono essere stampate su una targhetta, la quale dev’essere fissata mediante saldatura oppure con chiodi ribaditi o in altro modo analogo.
1 Jedes Schiff ist mit den von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen zu versehen; vorbehalten bleiben die in Artikel 4 des Übereinkommens vorgesehenen Fälle und die Ausnahme nach Absatz 5 dieses Artikels.
2 Die Kennzeichen sind auf beiden Seiten des Schiffes an gut sichtbarer Stelle in lesbaren und unaustilgbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen.
3 Die Schriftzeichen und Ziffern müssen bei Schiffen mit einer Länge bis zu 15 m mindestens 8 cm, bei den übrigen Schiffen mindestens 20 cm hoch sein. Die Breite und die Stärke der Striche sind entsprechend der Höhe zu bemessen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund sein.
4 Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Kontrollschildern vorschreiben.
5 Von der Kennzeichenpflicht sind ausgenommen:
Schiffe nach Buchstabe a müssen einen Schiffsnamen oder die Initialen des Unternehmens und nachfolgende Zahlen, Schiffe nach Buchstaben b, c und d gut sichtbar ein Schild oder dergleichen mit Angaben über den Eigentümer oder Halter tragen.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.