0.747.225.1 Convenzione del 2 dicembre 1992 fra la Svizzera e l'Italia per la disciplina della navigazione sul lago Maggiore e sul lago di Lugano (con R e all.)

0.747.225.1 Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (mit Beilage, R und Anhängen)

Art. 11 Protezione contro le immissioni nocive

I rumori, il fumo, i gas di scarico e le esalazioni devono essere contenuti nei limiti compatibili con il normale funzionamento di un natante utilizzato secondo le regole.

Art. 10 Gewässerschutz

1 Es ist verboten, sich so zu verhalten, dass die Gefahr von Wasserverunreinigungen hervorgerufen werden oder entstehen kann.

2 Als Wasserverunreinigung gilt jede Veränderung der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Wassers, welche tatsächlich oder möglicherweise den im Wasser lebenden Organismen Schaden zufügen oder Nachteile für die Verwendung des Wassers hervorrufen. Verunreinigend sind insbesondere Brennstoffe, Treibstoffe und Schmieröle.

3 Droht auf einem Schiff eine Gewässerverunreinigung, hat der Schiffsführer Massnahmen zu treffen, um die Gefahr oder Verunreinigung zu verhindern oder aufzuhalten und jedenfalls unverzüglich die Polizei oder die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

4 Wer als Schiffsführer wesentliche Mengen Brennstoffe, Schmieröl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Wasser feststellt, muss die Polizei oder die zuständige Behörde benachrichtigen.

 

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