0.741.20 Convenzione dell'8 novembre 1968 sulla segnaletica stradale (con All.)

0.741.20 Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen (mit Anhängen)

Art. 37

1.  La presente Convenzione sarà aperta presso la sede dell’Organizzazione delle Nazioni Unite a New York sino al 31 dicembre 1969 alla firma di tutti gli Stati Membri dell’Organizzazione delle Nazioni Unite o membri di una delle sue istituzioni specializzate o dell’Agenzia internazionale dell’Energia Atomica o Parti dello Statuto della Corte Internazionale di Giustizia63, e di ogni altro Stato invitato dall’Assemblea Generale dell’Organizzazione delle Nazioni Unite a divenire Parti della Convenzione.

2.  La presente Convenzione è soggetta a ratifica. Gli strumenti di ratifica saranno depositati presso il Segretario generale dell’Organizzazione delle Nazioni Unite.

3.  La presente Convenzione resterà aperta all’adesione di ogni Stato previsto al paragrafo 1 del presente articolo. Gli strumenti di adesione saranno depositati presso il Segretario generale.

Art. 36

1.  An Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Bahnübergänge verpflichten sich die Vertragsparteien:

a)
vor jedem Bahnübergang ein Gefahrenwarnzeichen A 25, A 26 oder A 27 aufstellen zu lassen; kein Zeichen braucht aufgestellt zu werden:
i)
in den Sonderfällen, die sich in den Ortschaften ergeben können;
ii)
auf Feld- und Fusswegen, auf denen Kraftfahrzeuge nur ausnahmsweise verkehren;
b)
jeden Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken oder mit einer Anlage zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen, es sei denn, die Verkehrsteilnehmer können den Bahnkörper nach beiden Seiten des Übergangs so weit überblicken, dass, unter Berücksichtigung der Höchstgeschwindigkeit der Züge, der Führer eines sich von der einen oder der anderen Seite dem Bahnkörper nähernden Strassenfahrzeugs Zeit hat anzuhalten, bevor er den Bahnübergang befahrt, wenn ein Zug in Sicht kommt, und dass ferner die Verkehrsteilnehmer, die sich bereits auf dem Übergang befinden, Zeit haben, die andere Seite zu erreichen, wenn ein Zug in Sicht kommt; die Vertragsparteien brauchen jedoch die Bestimmungen dieses Buchstabens bei den Bahnübergängen nicht zu beachten, wo Züge verhältnismässig langsam fahren oder wo nur geringer Kraftfahrzeugverkehr herrscht;
c)
jeden Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, die von einer Stelle aus bedient werden, von wo aus sie nicht sichtbar sind, mit einer der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anlagen zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen;
d)
jeden Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, die automatisch durch die Annäherung der Züge betätigt werden, mit einer der in Artikel 33 Absatz 1 genannten Anlagen zur Ankündigung einer Zugannäherung versehen zu lassen;
e)
um die Sichtbarkeit der Schranken und Halbschranken zu verbessern, diese mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen versehen zu lassen und sie, wenn nötig, während der Nacht zu beleuchten; ausserdem auf Strassen, auf denen der Kraftfahrzeugverkehr während der Nacht stark ist, die vor dem Übergang aufgestellten Gefahrenwarnzeichen mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen und, wenn nötig, während der Nacht zu beleuchten;
f)
soweit wie möglich in der Nähe der Bahnübergänge mit Halbschranken in der Mitte der Fahrbahn eine Längsmarkierung anbringen zu lassen, die es den Fahrzeugen, die sich dem Bahnübergang nähern, verbietet, auf die der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Fahrbahnhälfte hinüberzufahren oder erforderlichenfalls dort Verkehrsinseln anzulegen, die die beiden Verkehrsrichtungen voneinander trennen.

2.  Dieser Artikel gilt nicht für die in Artikel 35 Absatz 2 letzter Satz angeführten Fälle.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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