1. Die Bestimmungen betreffend die Verkehrsrechte, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, gehen den einschlägigen Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte aus diesen zweiseitigen Vereinbarungen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen, dürfen weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt und der Wettbewerb nicht verfälscht wird.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 geht dieser Anhang den einschlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Anhangs sind.