Antidumpingzölle und vorläufige Massnahmen werden nur auf Waren angewandt, die nach dem Zeitpunkt in den Verbrauch gelangen, in dem der gemäss Artikel 8 Absatz a, beziehungsweise Artikel 10 Absatz a getroffene Entscheid in Kraft tritt.
- i)
- Falls jedoch festgestellt wird, dass eine bedeutende Schädigung (und nicht nur die Drohung einer bedeutenden Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung im Aufbau eines Industriezweiges) vorliegt, oder falls vorläufige Massnahmen die Form vorläufiger Zölle annehmen und Dumpingeinfuhren in der Zeit ihrer Anwendung bedeutende Schädigung verursacht hätten, wenn keine vorläufigen Massnahmen ergriffen worden wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für die Zeit, in der vorläufige Massnahmen angewandt wurden, erhoben werden. Ist der durch die endgültige Entscheidung festgesetzte Antidumpingzoll höher als der vorläufig entrichtete Zoll, so wird die Differenz nicht erhoben. Ist der durch die endgültige Entscheidung festgesetzte Zoll niedriger als der vorläufig entrichtete Zoll oder der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird, je nach Lage des Falls, die Differenz zurückerstattet oder der Zoll neu berechnet.
- ii)
- Falls die endgültige Zollbewertung der betreffenden Ware aus Gründen ausgesetzt ist, die vor Einleitung des Antidumpingverfahrens in Erscheinung getreten sind und mit der Frage des Dumpings in keinem Zusammenhang stehen, so können die Antidumpingzölle rückwirkend für einen Zeitraum bis zu 120 Tagen vor der Einreichung des Antrages erhoben werden,
- iii)
- Oder falls die Behörden in Bezug auf die Dumpingware feststellen:
- a)
- dass schon früher Dumpingeinfuhren eine bedeutende Schädigung verursachten oder dass der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass der Exporteur Dumpingpraktiken anwendet und diese Praktiken eine bedeutende Schädigung verursachen, und
- b)
- dass die bedeutende Schädigung durch ein sporadisches Dumping (massive Dumpingeinfuhren in einem verhältnismässig kurzen Zeitraum) von solchem Ausmass verursacht wurde, dass es zur Vermeidung von Wiederholungen notwendig erscheint, diese Einfuhren rückwirkend mit einem Antidumpingzoll zu belegen,
so kann der Zoll auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung der vorläufigen Massnahmen in den Verbrauch gelangten.