1. Sachverständige, die für den Gerichtshof Aufgaben wahrnehmen, geniessen, vorbehaltlich des Vorweisens des in Absatz 2 genannten Dokuments, in dem für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang, einschliesslich während der mit ihren Aufgaben zusammenhängenden Reisen, folgende Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen:
- a.
- Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
- b.
- Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf ihre bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für den Gerichtshof vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äusserungen; diese Immunität wird auch nach Beendigung ihrer Aufgaben weiterhin gewährt;
- c.
- Unverletzlichkeit der Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie der Materialien, die sich auf ihre Aufgaben für den Gerichtshof beziehen;
- d.
- für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs mit dem Gerichtshof das Recht, Papiere und Dokumente in jeglicher Form sowie Materialien, die sich auf ihre Aufgaben für den Gerichtshof beziehen, durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen und zu versenden;
- e.
- Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Sachverständigen statt;
- f.
- in Bezug auf Währungs- und Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichem Auftrag;
- g.
- in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen;
- h.
- Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht im Zusammenhang mit ihren Aufgaben, die in dem in Absatz 2 genannten Dokument aufgeführt sind.
2. Sachverständige, welche die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 geniessen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bescheinigt, dass sie Aufgaben für den Gerichtshof wahrnehmen, und die Dauer ihrer Aufgaben angibt.