1 L’autorité compétente ouvre une procédure d’examen dans les cas suivants:
1 Die zuständige Behörde leitet das Prüfverfahren ein, wenn:
2 Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit, so informiert sie das Unternehmen, dass sie das Prüfverfahren einleitet, und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Artikel 11 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung.
3 Die zuständige Behörde konsultiert die betroffenen Behörden.
4 Sie teilt dem Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens innerhalb von 30 Tagen mit. Diese Frist kann bei Bedarf verlängert werden.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.