Droit interne 9 Économie - Coopération technique 91 Agriculture
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.401 Ordonnance du 27 juin 1995 sur les épizooties (OFE)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

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Art. 53 Pratique de l’insémination artificielle

Seuls les vétérinaires et les titulaires de l’une des autorisations visées à l’art. 51a, al. 1 sont autorisés à pratiquer l’insémination artificielle.

264 Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 31 août 2022, en vigueur depuis le 1er nov. 2022 (RO 2022 487).

Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung

1 Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.

2 Die Person, die eine Besamungsstation, ein Samenlager, ein Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung führt, muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen:

a.
Sie errichtet das Samenlager, die Besamungsstation, das Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung und allfällige dazugehörige Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen.
b.
Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung, Samenverarbeitung, Samenlagerung und Haltung der Tiere.
c.
Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden.
d.
Sie sorgt dafür, dass in Samenlagern mit grenzüberschreitendem Handel nur Samen aus Besamungsstationen oder Samenlagern gelagert wird, die nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a bewilligt oder durch die Europäische Union zugelassen sind.
e.
Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne.
f.
Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation.

264 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

 

Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.