1 Les exigences formulées aux art. 3, 6 à 16h et 39 à 39h de l’ordonnance du 22 septembre 1997 sur l’agriculture biologique99 doivent être remplies.
2 Les exploitants qui abandonnent l’agriculture biologique n’ont de nouveau droit aux contributions pour l’agriculture biologique que deux ans après avoir cessé cette activité.
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
3 Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV100 mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
4 In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
5 Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
6 Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten101 von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
7 Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998102 zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
99 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).
101 Die Liste ist einsehbar unter www.swissgranum.ch.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.