1 L’OFAG met à la disposition des cantons une application web centralisée pour le calcul des paiements directs par exploitation.
2 Il règle les modalités techniques et organisationnelles de l’utilisation de l’application par les cantons.
1 Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998193 für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
2 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007–2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.
4 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
5 Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.
6 Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
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8 Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
9 Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.
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11 Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
12 Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77–82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen.
13 Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
14 Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
15 Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.
16 Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.
17 Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77–81 ausgerichtet.
193 [AS 1999 229; 2000 1105 Art. 20 Ziff. 2; 2001 232, 1310 Art. 22 Ziff. 1, 3539; 2003 1998, 5321; 2006 883, 4827; 2007 6117; 2008 3777, 5819; 2009 2575, 6091; 2010 2319, 5855; 2011 2361, 5295, 5297 Anhang 2 Ziff. 3, 5453 Anhang 2 Ziff. 3; 2013 1729]
194 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4497).
195 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3291).
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