77 Abrogé par le ch. I de l’O du 23 nov. 2022, avec effet au 1er janv. 2023 (RO 2022 771).
Projekte und Anlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind und für die bis zum 31. Dezember 2017 die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung, beziehungsweise bei Kleinwasserkraftanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig eingereicht wurde, werden entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung berücksichtigt, sofern für diese Projekte bis zum 31. März 2018 ein Gesuch um Investitionsbeitrag beim BFE eingereicht wird.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.