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2 Sie gibt Veröffentlichungen in Einzelexemplaren mit einer Gebührenermässigung von 20 Prozent ab an:
3 Sie erbringt Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstaben b–e unentgeltlich bis zu einem Zeitaufwand von zehn Stunden und mit einer Gebührenermässigung von 20 Prozent für darüber hinausgehenden Zeitaufwand für:
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.