1 Der Behördenauszug 4 vermittelt Zugang zu folgenden Daten:
- a.
- identifizierende Angaben zur Person (Art. 17);
- b.
- schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 18 Abs. 1), sofern:
- 1.
- für ein Verbrechen oder Vergehen eine Sanktion ausgesprochen wurde,
- 2.
- eine Übertretung mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot sanktioniert wurde;
- c.
- ausländische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 19 Bst. d Ziff. 1);
- d.
- schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Jugendliche (Art. 18 Abs. 2 und 3 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2), wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Behördenauszug 4 aufzunehmen sind; dies gilt auch bei gemischten Urteilen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 JStG26;
- e.
- nachträgliche Entscheide (Art. 21) und elektronische Kopien von Meldeformularen (Art. 22 Abs. 2), die sich auf ein in den Behördenauszug 4 aufzunehmendes Grundurteil beziehen;
- f.
- hängige Strafverfahren (Art. 24).
2 Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 23) Einblick gewährt wird.
3 Einträge, die sich auf ein Grundurteil beziehen, erscheinen nach den folgenden Regeln nicht mehr im Behördenauszug 4:
- a.
- Grundurteile, die eine Sanktion enthalten, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn zwei Drittel der nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a–l massgebenden Dauer abgelaufen sind; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung und mindestens bis zum Ablauf eines in diesem Urteil oder später angeordneten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB27 oder Artikel 50 Absatz 1 MStG28; bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe erscheint der Eintrag bis zum Tod.
- b.
- Grundurteile, die eine nicht nachträglich widerrufene bedingte oder teilbedingte Strafe enthalten, ohne dass gleichzeitig oder nachträglich eine stationäre Massnahme angeordnet worden ist, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn die verurteilte Person sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung und mindestens bis zum Ablauf eines in diesem Urteil oder später verhängten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG; Nichtbewährung liegt vor, sobald ein nachträglicher Entscheid betreffend Nichtbewährung (Art. 46 StGB) in VOSTRA eingetragen ist.
- c.
- Schweizerische Grundurteile, die einzig eine wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ausgesprochene Busse enthalten, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn die verurteilte Person sich bis zum Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren bewährt hat; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung und mindestens bis zum Ablauf eines in diesem Urteil oder später verhängten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG; die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils, und eine Bewährung liegt vor, solange kein neues Verbrechen oder Vergehen in die Probezeit fällt.
- d.
- Grundurteile, die eines oder mehrere der folgenden Verbote allein oder nur in Kombination mit einer Landesverweisung enthalten, erscheinen nach 7 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr im Auszug; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung und mindestens bis zum Ablauf eines später angeordneten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG:
- 1.
- Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4, Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG oder Artikel 16a Absatz 1 JStG;
- 2.
- Kontakt- und Rayonverbot für Erwachsene (Art. 67b StGB; Art. 50b MStG);
- 3.
- Kontakt- und Rayonverbot für Jugendliche (Art. 16a Abs. 2 JStG), das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde.
- e.
- Grundurteile, die allein ein Kontakt- und Rayonverbot für Jugendliche (Art. 16a Abs. 2 JStG) enthalten, das nicht zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde, erscheinen nach Ablauf des Verbots nicht mehr im Auszug; dasselbe gilt, wenn dieses Verbot erst nachträglich erlassen worden ist.
- f.
- Nach Ablauf der Frist nach den Buchstaben a–e erscheinen Grundurteile im Auszug, wenn dieser noch ein Grundurteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist, längstens aber bis zum Ablauf der Frist gemäss Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a–l, ausnahmsweise länger: bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung; Urteile nach Buchstabe d erscheinen längstens 10 Jahre nach Rechtskraft, ausnahmsweise länger: bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung und bis zum Ablauf eines später angeordneten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG; Urteile nach Buchstabe e erscheinen längstens 5 Jahre nach Ablauf des Verbots; dasselbe gilt, wenn das Verbot erst nachträglich erlassen worden ist.
- g.
- Ist ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG später angeordnet worden (Art. 67d Abs. 1 StGB), so erscheint das damit verknüpfte Grundurteil auch nach Ablauf der Fristen nach den Buchstaben a–f wieder im Auszug, solange dieses Verbot wirksam ist.