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1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2 Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war, verurteilt werden; niemand darf wegen einer Straftat verfolgt oder bestraft werden, für die er bereits auf Grund eines rechtskräftigen Urteils freigesprochen oder verurteilt worden ist.
3 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch, umfassend und in einer ihr verständlichen Sprache über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet zu werden.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.