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1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden.
3 Jede polizeilich festgenommene Person muss unverzüglich einer richterlichen Instanz vorgeführt werden. Hält diese die Untersuchungshaft aufrecht, so hat die inhaftierte Person Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist oder auf Freilassung.
4 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs in einem einfachen und raschen gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.
5 Erweist sich der Freiheitsentzug als widerrechtlich oder ungerechtfertigt, so ersetzt der Staat den erlittenen Schaden.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.