Droit international 0.8 Santé - Travail - Sécurité sociale 0.83 Sécurité sociale
Internationales Recht 0.8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 0.83 Soziale Sicherheit

0.831.109.245.1 Convention de sécurité sociale du 20 juin 1996 entre la Confédération suisse et la République du Chili

0.831.109.245.1 Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit

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Art. 18

Les autorités compétentes des deux Etats contractants

a.
concluent les arrangements administratifs nécessaires à l’application de la présente Convention;
b.
désignent leurs organismes de liaison respectifs;
c.
s’informent mutuellement des mesures prises sur le plan interne pour l’application de la présente Convention;
d.
se communiquent toute modification des dispositions légales mentionnées à l’art. 2.

Art. 19

1.  Anträge, Erklärungen, Rechtsbehelfe und andere Urkunden, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innert einer bestimmten Frist bei einem Gericht, einer Behörde oder einem zuständigen Träger einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einem entsprechenden Gericht, einer entsprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

2.  Jeder Leistungsantrag, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates eingereicht wird, gilt als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates. Dies gilt nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beginn des Bezugs einer Altersrente nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates aufschiebt.

3.  Die Gerichte, Behörden und Träger des einen Vertragsstaates dürfen Gesuche und andere Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil diese in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

 

Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.