- 1.
- a. Die Vertragspartner erkennen an, dass sich aus den Folgen des Krieges ernste Probleme des wirtschaftlichen Wiederaufbaus ergeben, die es nicht gestatten, in bezug auf mengenmässige Beschränkungen sofort ein vollständiges System der Nichtdiskriminierung einzuführen, und dass es daher notwendig ist, ausnahmsweise die Übergangsregelungen zu treffen, die den Gegenstand dieser Ziffer bilden.
- b.
- Ein Vertragspartner, der auf Grund des Artikels XII Beschränkungen anwendet, kann bei der Anwendung dieser Beschränkungen von den Bestimmungen des Artikels XIII in dem Masse abweichen, dass die Abweichungen eine gleiche Wirkung haben wie die Zahlungs- und Transferbeschränkungen bei laufenden internationalen Transaktionen, die er zum gleichen Zeitpunkt auf Grund des Artikels XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds oder auf Grund einer entsprechenden Bestimmung eines gemäss Ziffer 6 des Artikels XV abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr anzuwenden berechtigt ist.
- c.
- Ein Vertragspartner, der auf Grund des Artikels XII Beschränkungen anwendet oder der zum Schutz seiner Zahlungsbilanz am 1. März 1948 Einfuhrbeschränkungen angewendet hat, wobei er von den in Artikel XIII aufgeführten Regeln über Nichtdiskriminierung abwich, kann von diesen Regeln weiterhin in dem Masse abweichen, in dem zu diesem Zeitpunkt solche Abweichungen nach den Bestimmungen des Absatzes b nicht zulässig gewesen wären, und er kann die genannten Abweichungen an die jeweils vorliegenden Verhältnisse anpassen.
- d.
- Jeder Vertragspartner, der vor dem 1. Juli 1948 das in Genf am 30. Oktober 1947 angenommene Protokoll über die vorläufige Anwendung unterzeichnet hat und damit vorläufig die Grundsätze angenommen hat, die in Ziffer 1 des Artikels 23 des der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Arbeit von der Vorbereitenden Kommission vorgelegten Entwurfs der Charta aufgeführt sind, kann den Vertragspartnern vor dem 1. Januar 1949 schriftlich mitteilen, dass er sich dafür entscheidet, die Bestimmungen der Anlage J zum vorliegenden Abkommen, das diese Grundsätze an Stelle der Bestimmungen der Absätze b und c dieser Ziffer enthält, anzuwenden, Die Bestimmungen der Absätze b und c sind nicht auf Vertragspartner anwendbar, die sich für die Anlage entschieden haben, umgekehrt sind die Bestimmungen der Anlage J nicht auf Vertragspartner anwendbar, die sich nicht für sie entschieden haben.
- e.
- Die allgemeine Politik bei Einfuhrbeschränkungen, wie sie auf Grund der Absätze b und c dieser Ziffer oder der Anlage J während des Nachkriegsübergangszeitraums befolgt wird, soll soweit wie irgend möglich die Entwicklung des multilateralen Handels während des genannten Zeitraums fördern und das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz so schnell wie möglich wiederherstellen, damit es nicht mehr notwendig ist, auf die Bestimmungen des Artikels XII oder auf vorübergehende Währungsregelungen zurückzugreifen.
- f.
- Ein Vertragspartner kann sich auf die Absätze b und c dieser Ziffer oder auf die Anlage J zum Zwecke der Abweichung von den Bestimmungen des Artikels XIII nur während des Zeitraums berufen, in dem er die Bestimmungen über die Nachkriegsübergangszeit in Artikel XIV der Statuten des Internationalen Währungsfonds oder eine ähnliche Bestimmung eines auf Grund von Ziffer 6 des Artikels XV abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr für sich in Anspruch nehmen kann.
- g.
- Spätestens am 1.März 1950 (d. h. drei Jahre nach dem Tage, an dem der Internationale Währungsfonds seine Tätigkeit begonnen hat) und im Laufe jedes der folgenden Jahre werden die Vertragspartner über die Massnahmen berichten, die von den Vertragspartnern auf Grund der Absätze b und c dieser Ziffer oder auf Grund der Anlage J noch angewendet werden. Im März 1952 und im Laufe jedes folgenden Jahres wird jeder Vertragspartner, der auf Grund des Absatzes c oder der Anlage J noch zu Massnahmen berechtigt ist, sich mit den Vertragspartnern über die noch in Kraft befindlichen Massnahmen, die auf Grund der genannten Bestimmungen von den Regeln des Artikels XIII abweichen, sowie über die Zweckmässigkeit einer weiteren Anwendung dieser Bestimmungen beraten. Nach dem 1. März 1952 wird jede auf Grund der Anlage J getroffene Massnahme, die über die Aufrechterhaltung der Abweichungen hinausgeht, welche Gegenstand der Beratung gewesen sind und die die Vertragspartner nicht für ungerechtfertigt erklärt haben, oder eine Massnahme, die über die Anpassung an die gegebenen Verhältnisse hinausgeht, jeder Einschränkung allgemeiner Art unterworfen werden, die die Vertragspartner unter Berücksichtigung der Lage des Vertragspartners vorschreiben werden.
- h.
- Die Vertragspartner können, wenn aussergewöhnliche Umstände ihnen dieses Vorgehen als notwendig erscheinen lassen, bei jedem Vertragspartner, der zu Massnahmen auf Grund der Bestimmungen des Absatzes c ermächtigt ist, Vorstellungen in der Richtung erheben, dass die Verhältnisse für die Beseitigung einer bestimmten Abweichung von den Bestimmungen des Artikels XIII oder für die Abschaffung aller in den Bestimmungen dieses Absatzes vorgesehenen Abweichungen günstig sind. Nach dem 1. März 1952 können die Vertragspartner unter aussergewöhnlichen Umständen ähnliche Vorstellungen bei einem auf Grund der Anlage J vorgesehenen Vertragspartner erheben. Dem betreffenden Vertragspartner soll eine angemessene Frist für seine Antwort auf diese Vorstellungen zugestanden werden. Wenn die Vertragspartner daraufhin feststellen, dass der Vertragspartner weiterhin unbegründeterweise von den Bestimmungen des Artikels XIII abweicht, so muss der Vertragspartner binnen einer Frist von sechzig Tagen die von den Vertragspartnern näher bezeichneten Abweichungen einschränken oder aufheben.
2. Eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, kann mit Einwilligung der Vertragsparteien bei einem kleinen Teil ihres Aussenhandels vorübergehend von Artikel XIII abweichen, wenn die Vorteile für sie selbst oder die beteiligten Vertragsparteien den Schaden erheblich überwiegen, der dadurch für den Handel anderer Vertragsparteien entsteht.
3. Artikel XIII schliesst nicht aus, dass eine Gruppe von Gebieten mit einem gemeinsamen Quotenanteil beim Internationalen Währungsfonds Beschränkungen, die mit Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B im Einklang stehen, auf die Einfuhr aus anderen Ländern, nicht jedoch auf ihren Handel miteinander, anwendet, sofern diese Beschränkungen im übrigen mit Artikel XIII vereinbar sind.
4. Die Artikel XI–XV und Artikel XVIII Abschnitt B schliessen nicht aus, dass eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder nach Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, Massnahmen zur Lenkung ihrer Ausfuhren trifft, um ihre Einnahmen an Devisen zu erhöhen, die sie verwenden kann, ohne von Artikel XIII abzuweichen.
5. Die Artikel XI–XV und Artikel XVIII Abschnitt B schliessen nicht aus, dass eine Vertragspartei
- a.
- mengenmässige Beschränkungen anwendet, welche die gleiche Wirkung haben wie Zahlungsbeschränkungen, die nach Artikel VII Abschnitt 3 b des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zulässig sind, oder
- b.
- mengenmässige Beschränkungen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Anlage A anwendet, solange das Ergebnis der dort erwähnten Verhandlungen noch aussteht.