Outre les notifications prévues aux art. 46 et 47, le Secrétaire général de l’Organisation des Nations Unies notifiera aux pays visés au par. 1 de l’art. 39, ainsi qu’aux pays devenus Parties contractantes en application du par. 2 de l’art. 39
Sobald ein Land, das Vertragspartei der Genfer Vereinbarung vom 16. Juni 1949 betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse ist, Vertragspartei dieses Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV der genannten Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen, um die Vereinbarung insoweit zu kündigen, als sie den Entwurf des internationalen Zollabkommens über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse betrifft.
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