1. Das vorliegende Abkommen kann auf Ersuchen einer der Vertragsparteien überprüft und in beiderseitigem schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen treten entsprechend dem in Artikel 15 beschriebenen Verfahren in Kraft.
2. Ein Änderungsantrag kann durch jede der Vertragsparteien schriftlich vorgeschlagen werden. Die Antwort der anderen Vertragspartei muss innert dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Antrags erfolgen.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.