1. Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder die Umsetzung des vorliegenden Abkommens werden gütlich in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien beigelegt und weder an ein nationales oder internationales Gericht noch an eine Schlichtungsstelle weitergezogen.
2. Während der Beilegung von Streitigkeiten gemäss Paragraph 1 dieses Artikels erfüllen beide Vertragsparteien weiterhin ihre Verpflichtungen unter dem vorliegenden Abkommen.
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