Droit international 0.4 École - Science - Culture 0.42 Science et recherche
Internationales Recht 0.4 Schule - Wissenschaft - Kultur 0.42 Wissenschaft und Forschung

0.421.091 Accord du 10 mai 1973 instituant le Laboratoire européen de biologie moléculaire (avec annexe)

0.421.091 Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (mit Anlage)

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Art. XIV Dissolution

Le Laboratoire est dissous si à une époque quelconque il y a moins de trois États membres. Sous réserve de tout accord qui pourrait être conclu entre les États membres au moment de la dissolution, l’État sur le territoire duquel le siège du Laboratoire est situé est chargé de la liquidation. Sauf décision contraire des États membres, l’actif est réparti entre les États qui sont membres du Laboratoire à l’époque de la dissolution, en proportion des paiements qu’ils ont effectués. S’il existe un passif, celui‑ci est pris en charge par lesdits États membres au prorata de leurs contributions fixées pour l’exercice financier en cours.

Art. XV Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt, Inkrafttreten

(1)  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der EKMB bis zu dem Zeitpunkt zur Unterzeichnung auf, in dem es nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft tritt.

(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.

(3) a)
Ein Mitgliedstaat der EKMB, der nicht Unterzeichner dieses Übereinkommens ist, kann ihm zu jedem späteren Zeitpunkt beitreten.
b)
Wird das Übereinkommen zur Gründung der EKMB beendet, so wird ein Staat, der früher Vertragspartei jenes Übereinkommens war oder hinsichtlich dessen ein Beschluss nach Artikel III Absatz (2) jenes Übereinkommens, ihm den Beitritt zu gestatten, gefasst worden ist, dadurch nicht gehindert, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten.
c)
Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
(4) a)
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die in der Präambel dieses Übereinkommens aufgeführt sind, einschliesslich des Staates, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, dass die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens siebzig Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind.
b)
Ist dieses Übereinkommen nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft getreten, so tritt es für einen Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, mit der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
c)
Für einen beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
d) i) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst sieben Jahre in Kraft. Danach bleibt es auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei denn, der Rat beschliesst spätestens ein Jahr vor Ablauf der Siebenjahresfrist mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten, dieses Übereinkommen um eine bestimmte Zeit zu verlängern oder es zu beenden, vorausgesetzt, dass die Beiträge der dafür stimmenden Mitgliedstaaten mindestens zwei Drittel der gesamten Beiträge zu dem Haushalt des Laboratoriums ausmachen.
ii)
Eine Beendigung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB lässt die Geltung des vorliegenden Übereinkommens unberührt.
 

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