Droit international 0.4 École - Science - Culture 0.42 Science et recherche
Internationales Recht 0.4 Schule - Wissenschaft - Kultur 0.42 Wissenschaft und Forschung

0.421.091 Accord du 10 mai 1973 instituant le Laboratoire européen de biologie moléculaire (avec annexe)

0.421.091 Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (mit Anlage)

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Art. IX Budget

(1)  L’exercice financier du Laboratoire court du 1er janvier au 31 décembre.

(2)  Le Directeur général présente, au plus tard le 1er octobre de chaque année, à l’examen et à l’approbation du Conseil un budget faisant apparaître des estimations détaillées des recettes et des dépenses du Laboratoire pour l’exercice financier suivant.

(3)  Le Laboratoire est financé par:

a)
les contributions financières des États membres;
b)
tout don offert par les États membres en sus de leurs contributions financières, à moins que le Conseil ne décide, par un vote à la majorité des deux tiers des États membres présents et votants, qu’un tel don est incompatible avec les buts du Laboratoire, et
c)
toute autre ressource, notamment tout don offert par des organisations privées ou des particuliers, sous réserve de son acceptation par le Conseil à la majorité des deux tiers des États membres présents et votants.

(4)  Le budget du Laboratoire est exprimé en unités de compte représentant un poids de 0,88867088 gramme d’or fin.

Art. X Beiträge und Rechnungsprüfung

(1)  Jeder Mitgliedstaat leistet in konvertierbaren Zahlungsmitteln einen Jahresbeitrag zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten des Laboratoriums;

die Höhe des Gesamtbetrags bemisst sich nach einem Schlüssel, den der Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliesst, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Kalenderjahre, für welche Statistiken vorliegen.

(2)  Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschliessen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit zu beschliessender Betrag, oder wenn ein Mitgliedstaat gehalten ist, mehr als dreissig Prozent der Gesamtsumme der vom Rat, nach dem in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Schlüssel, festgesetzten Beiträge zu entrichten.

(3) a)
Staaten, die nach dem 31. Dezember, der dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgt, Vertragsparteien werden, entrichten ausser den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufenden Betriebskosten einen besonderen Beitrag zu dem Kapitalaufwand, der dem Laboratorium bereits entstanden ist. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.
b)
Alle nach Buchstabe a) entrichteten Beiträge werden zur Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes beschliesst.

(4)  Wird nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei oder hört er auf, Vertragspartei zu sein, so wird der in Absatz (1) erwähnte Beitragsschlüssel geändert. Der neue Schlüssel tritt mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres in Kraft.

(5)  Der Generaldirektor notifiziert den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Jahresbeiträge und, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss, die Termine, zu denen die Zahlungen fällig werden.

(6)  Der Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.

(7)  Der Rat ernennt Rechnungsprüfer zur Überprüfung der Buchführung des Laboratoriums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über die Jahresabrechnungen vor.

(8)  Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Unterstützung, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

 

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