4.1 Allgemeine Verpflichtungen der Innosuisse
- Die Innosuisse:
- 4.1.1
- hält sich an alle gesetzlichen Verpflichtungen gemäss dem anwendbaren internationalen und nationalen Recht14;
- 4.1.2
- stellt sicher, dass die Finanzhilfen in Übereinstimmung mit den Beteiligungsregeln und dem Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («gemeinsames Eurostars-2-Programm») vergeben werden. Finanzhilfevereinbarungen müssen vor dem 31. August 202115 oder in aussergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen gemäss Artikel 20(3) der Beteiligungsregeln nach diesem Datum von der nationalen Finanzierungsstellen unterzeichnet werden;
- 4.1.3
- kann seine eigene Muster-Finanzhilfevereinbarungen verwenden, wobei die darin festgelegten Bestimmungen den Beteiligungsregeln oder den nationalen Finanzierungsregeln gemäss Artikel 8 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU entsprechen müssen und es der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof möglich sein muss, ihre Rechte gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen wahrzunehmen.
4.2 Finanzielle Verpflichtungen der Innosuisse
- Die Innosuisse verpflichtet sich:
- 4.2.1
- jährlich gemäss der Absichtserklärung der Schweiz zuhanden des Generaldirektors der GD Forschung und Innovation der Europäischen Kommission einen Beitrag zur Finanzierung des Eurostars-2-Programms zu leisten (Anhang 1);
- 4.2.2
- die zulässigen Eurostars-2-Teilnehmer, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handeln darf, in Übereinstimmung mit der von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 genehmigten Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen und gemäss seinen jeweiligen, vorgängig festgelegten nationalen Finanzierungsregeln aus seinem für das gemeinsame Eurostars-2-Programm vorgesehenen nationalen Budget finanziell zu unterstützen;
- 4.2.3
- keine Finanzbeiträge an Eurostars-2-Teilnehmer auszurichten, bevor die Unterzeichnung einer Konsortialvereinbarung durch alle Projekt-Teilnehmer vom EUREKA-Sekretariat validiert worden ist;
- 4.2.4
- alles Notwendige zu unternehmen, um zusätzliche Finanzmittel16 für die Eurostars-2-Teilnehmer zu beschaffen, falls das vorgesehene nationale Budget ausgeschöpft ist, damit die nationalen Etappenziele dennoch erreicht werden können;
- 4.2.5
- dem EUREKA-Sekretariat bis spätestens fünf Wochen nach der Publikation der Rangliste Informationen über die Verfügbarkeit von Mitteln für Projekte vorzulegen, die über der Qualitätsschwelle liegen;
- –
- innerhalb von zwei Wochen die Zuweisung der bereitgestellten Mittel zur finanziellen Unterstützung von Projektteilnehmern in der Reihenfolge der Rangliste bestätigen,
- –
- falls das vorgesehene nationale Budget ausgeschöpft ist, innerhalb der folgenden drei Wochen die Verfügbarkeit von zusätzlichen Finanzmitteln oder alternativen Finanzierungen, einschliesslich Eigenfinanzierung, für die Projektteilnehmer bestätigen;
- 4.2.6
- in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung Kontrollen und gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und risikogestützter Stichproben von Transaktionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass zugrunde liegende Transaktionen rechtmässig und ordnungsgemäss sind und dass die aus dem Haushalt der EU finanzierten Massnahmen tatsächlich durchgeführt und korrekt umgesetzt werden. Die Innosuisse: erstattet gegenüber dem EUREKA-Sekretariat Bericht über diese Kontrollen.
- 4.2.7
- jede Doppelfinanzierung aus anderen direkten oder indirekten Finanzierungsquellen der Europäischen Union (wie z. B. Europäische Struktur- und Investitionsfonds) und insbesondere aus dem Horizont-2020-Programm für dieselbe Tätigkeit zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird eine besondere diesbezügliche Bestimmung in die Vereinbarungen zwischen der Innosuisse und den Eurostars-2-Teilnehmern aufgenommen;
- 4.2.8
- sicherzustellen, dass sein nationaler Finanzbeitrag an Eurostars-2-Teilnehmer, die gemäss Horizont 2020 für eine EU-Förderung in Frage kommen, keine aus anderen direkten oder indirekten Quellen (wie z. B Europäische Struktur- und Investitionsfonds) stammenden Finanzmittel der EU enthält und dass die Grundsätze nach Artikel 109 der Haushaltsordnung (Transparenz, Gleichbehandlung, Rückwirkungsverbot, Kumulierungsverbot, Kofinanzierung und Verbot von Gewinnstreben/Gewinnerzielung) eingehalten werden;
- 4.2.9
- die finanzielle Lebensfähigkeit der Bewerber unter Federführung des EUREKA-Sekretariats zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Eurostars-2-Teilnehmer über die notwendigen Ressourcen für ihre Beteiligung am Eurostars-2-Projekt verfügen;
- 4.2.10
- sicherzustellen, dass das nationale Förderprogramm mit den allgemeinen Förderkriterien für Eurostars-2 übereinstimmt, wobei dieses Förderprogramm nicht im Widerspruch zum Beschluss Nr. 553/2014/EU und insbesondere zu dessen Anhang I stehen darf und nicht geeignet sein darf, den Ruf der Europäischen Kommission zu gefährden;
- 4.2.11
- dem EUREKA-Sekretariat die Finanzierungsregeln der zugrunde liegenden nationalen Programme der Innosuisse ebenso wie die Förderkriterien für Kosten zuzustellen und deren Einhaltung sicherzustellen.
4.3 Verpflichtungen der Innosuisse gegenüber Eurostars-2-Teilnehmern
- Die Innosuisse verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Folgendes sicherzustellen:
- 4.3.1
- Teilnahmeberechtigung – Die Eurostars-2-Teilnehmer sind Unternehmen, die gemäss Beschluss Nr. 553/2014/EU berechtigt sind, am gemeinsamen Eurostars-2-Programm teilzunehmen, und die über stabile und ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihre Aktivitäten während der gesamte Dauer ihrer Teilnahme am Eurostars-2-Projekt gewährleisten zu können.
- 4.3.2
- IPR – Die ausgewählten Eurostars-2-Projekte werden in Übereinstimmung mit Artikel 41–49 der Beteiligungsregeln17 und gemäss den nationalen Anforderungen durchgeführt. Besondere Bestimmungen zu diesen IPR-Regeln sind in die Finanzhilfevereinbarung zwischen der Innosuisse und den Teilnehmenden aufzunehmen.
- 4.3.3
- Projektänderungen – Der Hauptteilnehmer muss die Innosuisse:, den nationalen Projektkoordinator EUREKA und das EUREKA-Sekretariat unverzüglich über alle wichtigen Änderungen betreffend Ziele, Dauer, Budget und Zusammensetzung des Konsortiums informieren, die während der Durchführung des Projekts eintreten, und um vorherige Genehmigung dieser Änderungen durch das EUREKA-Sekretariat nachsuchen.
- 4.3.4
- Konsortialvereinbarung – Alle Teilnehmer eines Eurostars-2-Projekts unterzeichnen eine Konsortialvereinbarung.
- Die von allen unterzeichnete Konsortialvereinbarung befasst sich ausführlich mit Fragen zu den geistigen Eigentumsrechten (IPR), insbesondere hinsichtlich Identifizierung des Projekthintergrunds, Eigentum an den Ergebnissen, Verwertung, Verbreitung und Zugangsrechten sowohl für die Ausführung der Projekte als auch für die Verwertung der Projektergebnisse auf der Grundlage des in den Beteiligungsregeln an Horizont 2020 gewählten Ansatzes sowie der nationalen Anforderungen.
- 4.3.5
- Berichterstattung über Projekt und Teilnehmer – Die Eurostars-2-Teilnehmer liefern dem EUREKA-Sekretariat auf dessen Anfrage genaue Informationen (i) zum Projektfortschritt während der Durchführung des Eurostars-2-Projekts und (ii) zur Verwertung der Projektergebnisse während drei Jahren nach Abschluss des Eurostars-2-Projekts.
- 4.3.6
- Erfolgsbeispiel – Die Teilnehmer werden darüber informiert, dass das EUREKA-Sekretariat mit Zustimmung der Teilnehmer berechtigt ist, jedes Eurostars-2-Projekt als Fallstudie oder Erfolgsbeispiel zur Förderung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms zu verwenden.
- 4.3.7
- Recht zur Durchführung von Ex-post-Audits und Untersuchungen bei Teilnehmern – Das EUREKA-Sekretariat, die Europäische Kommission, das OLAF und der Rechnungshof können gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen bis zu zwei Jahre nach der Zahlung des Restbetrags Ex-post-Audits und Untersuchungen bei Teilnehmern durchführen.
- 4.3.8
- Ethische Beurteilung – Die Teilnehmer setzen die im Rahmen der zentralen ethischen Beurteilung definierten besonderen Anforderungen um und gewährleisten die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften für Horizont-2020-Projekte. Das EUREKA-Sekretariat oder die Europäische Kommission sind berechtigt, jederzeit Kontrollen und Audits bezüglich der Erfüllung dieser Anforderungen in Übereinstimmung mit Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen durchzuführen.
4.4 Informations- und Berichterstattungspflichten von Innosuisse
- 4.4.1
- Innosuisse liefert dem EUREKA-Sekretariat im Rahmen der Vorbereitung der jährlichen Arbeitspläne für Eurostars-2 jährlich Informationen zum vorgesehenen Budget für jeden Schlusstermin.
- 4.4.2
- Verpflichtungserklärung – Innosuisse übermittelt dem EUREKA-Sekretariat bis spätestens 12 Monate nach dem jeweiligen Schlusstermin eine vom gesetzlichen Vertreter von Innosuisse unterzeichnete Verpflichtungserklärung (siehe Vorlage in Anhang 2 mit der Bezeichnung Declaration of Commitments [Verpflichtungserklärung]), einschliesslich der Liste der Eurostars-2-Teilnehmer, für die eine finanzielle Unterstützung geplant ist, dem Gesamtbetrag der geplanten finanziellen Unterstützung und dem Datum, an dem die Notifikation über den Finanzhilfebeschluss erfolgt. Die Beträge werden in der Landeswährung angegeben. Der Umrechnungskurs gemäss Definition in Artikel 15.2 – Umrechnungskurs kommt zur Anwendung. Die Verpflichtungserklärung enthält zudem eine vom gesetzlichen Vertreter von Innosuisse unterzeichnete Zuverlässigkeitserklärung, die ein fester Bestandteil dieser Erklärung ist (siehe Vorlage in Anhang 2 mit der Bezeichnung «Verpflichtungserklärung»).
- Wenn das EUREKA-Sekretariat die Verpflichtungserklärung von Innosuisse nicht innerhalb der festgesetzten Frist erhält, weist das EUREKA-Sekretariat keine EU-Finanzbeiträge an die Projektteilnehmer zu, es sei denn, die Verzögerung wird von Innosuisse gebührend begründet und das EUREKA-Sekretariat erklärt sich damit einverstanden.
- 4.4.3
- Ausgabenerklärung – Innosuisse unterbreitet dem EUREKA-Sekretariat halbjährlich oder jährlich mittels einer «Ausgabenerklärung» einen Antrag auf Zahlung des EU-Beitrags. Die Ausgabenerklärung umfasst den Betrag und das Datum sämtlicher Finanztransaktionen, die von den Eurostars-2-Teilnehmern getätigt wurden. Die Beträge werden in der Landeswährung angegeben. Der Umrechnungskurs gemäss Definition in Artikel 15.2 – Umrechnungskurs kommt zur Anwendung. Die Ausgabenerklärung enthält zudem eine vom gesetzlichen Vertreter von Innosuisse unterzeichnete Erklärung, dass Innosuisse mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass die von den Empfängern angegebenen Kosten korrekt und förderfähig sind und dass Innosuisse dem EUREKA-Sekretariat auf Anfrage zu allen Elementen der Finanztransaktionen hinreichende Belege für die tatsächlich erfolgten Zahlungen, einschliesslich Bankauszügen und Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung stellt (siehe Vorlage in Anhang 3 mit der Bezeichnung «Ausgabenerklärung»).
- Innosuisse übermittelt dem EUREKA-Sekretariat die Informationen zu den letzten Finanztransaktionen zu Gunsten von Teilnehmern von Eurostars-2-Projekten innerhalb von 12 Monaten nach der Aufforderung des EUREKA-Sekretariats zur Einreichung der Abschlussberichte nach Beendigung des Eurostars-2-Projekts.
- Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, gibt das EUREKA-Sekretariat keine weiteren EU-Beiträge für die beteiligten Projektteilnehmer mehr frei, es sei denn, die Verzögerung wird von Innosuisse gebührend begründet und das EUREKA-Sekretariat erklärt sich damit einverstanden.
- 4.4.4
- Fortschrittsberichte zu den nationalen Etappenzielen – Innosuisse liefert alle erforderlichen Informationen für die jährliche und Halbzeitbewertung der nationalen Etappenziele gemäss Definition in Artikel 2 – Begriffsbestimmungen. Dazu zählen namentlich:
- –
- eine Erklärung, falls die durchschnittliche Bewilligungszeit ab Schlusstermin mehr als 7 Monate beträgt, um eine ordnungsgemässe Berichterstattung des EUREKA-Sekretariats gegenüber der nationalen Implementierungsgruppe, der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 und der Europäischen Kommission zu ermöglichen;
- –
- jede Änderung der nationalen Roadmap, wenn nötig einschliesslich einer aktualisierten Beschreibung des nationalen Verfahrens zur Fertigstellung des Finanzhilfebeschlusses;
- –
- ein Entlastungsplan, falls vom EUREKA-Sekretariat gefordert.
- 4.4.5
- Ergänzende Berichte – Innosuisse übermittelt dem EUREKA-Sekretariat die Daten, die für die kontinuierliche und systematische Überprüfung des spezifischen Programms und des Horizont-2020-Programms sowie für die Bewertung und Folgeabschätzung der Aktivitäten der Europäischen Union erforderlich sind. Diese Daten können während der gesamten Dauer des gemeinsamen Eurostars-2-Programms und bis zu fünf Jahre nach seinem Abschluss angefordert werden.
- Innosuisse unterbreitet dem EUREKA-Sekretariat zudem eine Kopie des Evaluationsberichts, sofern es die Auswirkungen der Durchführung von Eurostars-2 auf nationaler Ebene bewertet oder bewertet hat.
- 4.4.6
- Geänderte Dokumente – Nach dem Erhalt der Dokumente, die in Artikel 4.4 – Informations- und Berichterstattungspflichten erwähnt sind, kann das EUREKA-Sekretariat:
- (a)
- zusätzliche Informationen zum Inhalt der Dokumente anfordern. Innosuisse H legt die geforderten Informationen innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Antrag oder innerhalb einer mit dem EUREKA-Sekretariat vereinbarten Frist vor;
- (b)
- die Einreichung von geänderten Dokumenten anfordern. Innosuisse legt die geänderten Dokumente innerhalb der vom EUREKA-Sekretariat in seinem Antrag festgelegten Frist oder innerhalb einer mit dem EUREKA-Sekretariat vereinbarten Frist vor.
4.5 Kontrollen und Audits
- 4.5.1
- Internes Kontrollsystem – Innosuisse stellt einen wirksamen Management- und Kontrollmechanismus sicher und ist insbesondere verpflichtet:
- (a)
- ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt;
- (b)
- angemessene Massnahmen zu ergreifen, um Unregelmässigkeiten und Betrug zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren;
- (c)
- ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen;
- (d)
- sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäss international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von Innosuisse funktional unabhängig ist.
- 4.5.2
- Selbstbewertung des Assurance-Konzepts/internen Kontrollsystems von Innosuisse – Innosuisse legt dem EUREKA-Sekretariat eine Selbstbewertung seines eigenen Assurance-Konzepts/internen Kontrollsystems auf der Grundlage von Richtlinien vor, die vom EUREKA-Sekretariat bereitgestellt werden. Die Selbstbewertung wird auf zyklischer Basis alle zwei bis vier Jahre verlangt. Der genaue Zeitplan für jede nationale Finanzierungsstelle wird vom EUREKA-Sekretariat in Abhängigkeit davon festgelegt, wie letzteres die Robustheit des Systems der nationalen Finanzierungsstelle einschätzt.
- (a)
- Die Selbstbewertung umfasst eine Reihe von Bereichen wie etwa:
- –
- interne Kontrollmechanismen
- –
- Validierung der Ansprüche der Teilnehmer
- –
- Zahlungsmodalitäten
- –
- Mechanismen zur Betrugsbekämpfung
- –
- Audit-Modalitäten
- (b)
- Die Selbstbewertung umfasst eine förmliche Überprüfung durch eine unabhängige Prüfstelle und einen Audit-Bericht. Diese Überprüfung erfolgt in Übereinstimmung mit:
- –
- den offiziellen Auftragsbedingungen, die vom EUREKA-Sekretariat festgelegt werden
- –
- den vereinbarten Prüfungshandlungen gemäss ISRS 4400
- –
- dem Verhaltenskodex der professionellen Wirtschaftsprüfer (Code of Ethics for Professional Accountants)
- Die erste Selbstbewertung ist dem EUREKA-Sekretariat spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des bilateralen Abkommens vorzulegen.
- (c)
- Das EUREKA-Sekretariat nimmt eine Überprüfung der Selbstbewertung und des Audit-Berichts vor und ist berechtigt, für eine Unterlagenkontrolle weitere Nachweise von Innosuisse einzufordern.
- (d)
- In den Jahren zwischen den förmlichen Selbstbewertungen informiert Innosuisse das EUREKA-Sekretariat über allfällige wesentliche Änderungen seines Assurance-Konzepts. Innosuisse erstattet dem EUREKA-Sekretariat zudem jährlich Bericht über aufgetretene betrügerische Handlungen oder Unregelmässigkeiten.
- 4.5.3
- Jährliche Ausgabenbescheinigung – Innosuisse erstattet dem EUREKA-Sekretariat jährlich Bericht über seine Finanzhilfeausgaben an Teilnehmer. Innosuisse holt den Bericht einer unabhängigen Prüfstelle zur Ausgabenbescheinigung ein. Das Audit konzentriert sich im Wesentlichen auf:
- –
- Abgleich des Hauptrechnungslegungssystems und Nachweis der Gesamtsumme, die für Eurostars-Finanzhilfen ausgegeben wurde;
- –
- die Übereinstimmung der Finanzhilfen an Eurostars-2-Teilnehmer mit den nationalen Finanzierungsregeln.
- Dieses Zertifizierungsaudit wird vorgenommen in Übereinstimmung mit:
- –
- den offiziellen Auftragsbedingungen, die vom EUREKA-Sekretariat festgelegt werden;
- –
- den vereinbarten Prüfungshandlungen nach ISRS 4400;
- –
- dem Verhaltenskodex der professionellen Wirtschaftsprüfer (Code of Ethics for Professional Accountants).
- 4.5.4
- Überprüfungen vor Ort durch das EUREKA-Sekretariat – Das EUREKA-Sekretariat überprüft die Ergebnisse:
- –
- der Selbstbewertungen;
- –
- der Zertifizierungsaudits;
- –
- aller anderen Belege.
- Das EUREKA-Sekretariat entscheidet dann über die Notwendigkeit weiterer ausführlicher Überprüfungen vor Ort auf der Ebene der nationalen Finanzierungsstellen. Überprüfungen vor Ort sind risikogestützt und konzentrieren sich im Wesentlichen auf nationale Finanzierungsstellen mit schwächeren Kontrollmechanismen. Das EUREKA-Sekretariat behält sich das Recht vor, bei jeder beliebigen nationalen Finanzierungsstelle ausführliche Überprüfungen vor Ort gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen durchzuführen.
- 4.5.5
- Das EUREKA-Sekretariat liefert weitere ausführliche Richtlinien zur Art der Selbstbewertung und zu den Audits sowie anschauliche Audit-Berichte.
- 4.5.6
- Aufbewahrung der Unterlagen – Innosuisse muss sämtliche Originalunterlagen, insbesondere Buchführungs- und Steuerunterlagen, vom Tag der Zahlung des Restbetrags an gerechnet fünf Jahre lang auf einem geeigneten Träger aufbewahren; dies gilt auch für nach dem nationalen Recht zulässige digitalisierte Originale, sofern die dort geregelten Bedingungen eingehalten werden. Im Falle von laufenden Audits, Einsprachen, Rechtsstreitigkeiten oder Bearbeitung von Ansprüchen, die dieses Abkommen betreffen, bewahrt Innosuisse die Unterlagen bis zur Erledigung dieser Verfahren auf.
- 4.5.7
- Information – Innosuisse informiert das EUREKA-Sekretariat zudem unverzüglich über:
- (a)
- jede wesentliche Änderung seiner Systeme, Regeln oder Verfahren, die sich auf die Verwaltung von EU-Mitteln beziehen;
- (b)
- jede wesentliche Änderung in seiner rechtlichen, finanziellen, technischen, organisatorischen oder eigentumsrechtlichen Situation;
- (c)
- jede betrügerische Handlung oder jede Unregelmässigkeit, die ihm zur Kenntnis gebracht wird, und jede Situation, die Anlass für eine betrügerische Handlung oder Unregelmässigkeit geben könnte, sowie die getroffenen Massnahmen;
- (d)
- jedes Ereignis, das den finanziellen Interessen der EU schaden könnte;
- (e)
- jedes Ereignis, das die Leistungen von Innosuisse gemäss diesem Abkommen verzögern oder gefährden könnte.
- 4.5.8
- Geänderte Dokumente – Nach dem Erhalt der Dokumente, die in Artikel 4.5 – Kontrollen und Audits erwähnt sind, kann das EUREKA-Sekretariat:
- (a)
- zusätzliche Informationen zum Inhalt der Dokumente anfordern. Innosuisse legt die angeforderten Informationen innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Antrag oder innerhalb einer mit dem EUREKA-Sekretariat vereinbarten Frist vor;
- (b)
- die Einreichung von geänderten Dokumenten anfordern. Innosuisse legt die geänderten Dokumente innerhalb der vom EUREKA-Sekretariat in seinem Antrag festgelegten Frist oder innerhalb einer mit dem EUREKA-Sekretariat vereinbarten Frist vor.
4.6 Erfüllungspflichten des EUREKA-Sekretariats
- Durchführungsaufgaben – Im Beschluss zu «Eurostars-2» haben sich die teilnehmenden Staaten darauf geeinigt, das EUREKA-Sekretariat als Durchführungsstelle für Eurostars-2 zu benennen. In Übereinstimmung mit der Übertragungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem EUREKA-Sekretariat wird das EUREKA-Sekretariat mit der Verwaltung der EU-Beiträge und den folgenden Durchführungsaufgaben betraut:
- 4.6.1
- Verwaltung der folgenden Lebenszyklus-Phasen von Projekten im Rahmen des Eurostars-2-Programms: Publikation der Aufrufe zur Einreichung von Anträgen auf dafür bestimmten Websites, Information der Bewerber, Entgegennahme von Anträgen, zentrale Überprüfung der Förderkriterien, zentrale Überprüfung der operativen Leistungsfähigkeit, zentrale Auswertung und Rangliste gemäss den Förderkriterien, Ethikprüfung gemäss Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 über die Beteiligungsregeln, Kontrollen und Audits gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen, Überprüfung der Bewertung, Information der nationalen Finanzierungsstellen über das Bewertungsergebnis, Überwachung der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung mittels Projektberichten und Audits der nationalen Finanzierungsstellen:
- 4.6.2
- Sicherstellen des Empfangs, der Zuweisung und der Überwachung des Beitrags der Union;
- 4.6.3
- Einholen der für den Transfer des EU-Beitrags erforderlichen Informationen bei den nationalen Finanzierungsstellen;
- 4.6.4
- Fördern von Eurostar-2 und sicherstellen, dass allen potenziellen Teilnehmern ausreichende Anleitungen und Informationen zur Verfügung stehen;
- 4.6.5
- Berichterstattung an die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2 und die Europäische Kommission über das Eurostars-2-Programm und Information des EUREKA-Netzwerks über die Aktivitäten von Eurostars-2;
- 4.6.6
- Aufbau und Pflege der bilateralen Abkommen mit den nationalen Finanzierungsstellen und der Verträge mit den Sachverständigen zur Beurteilung der Eurostars-2-Anträge;
- 4.6.7
- Vorbereiten des jährlichen Arbeitsplans für Eurostars-2 sowie Verabschiedung nach vorheriger Zustimmung der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 und der Europäischen Kommission.
4.7 Verpflichtungen des EUREKA-Sekretariats gegenüber Innosuisse
- Das EUREKA-Sekretariat ist verpflichtet:
- 4.7.1
- die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Innosuisse die Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 innerhalb von vier Monaten nach dem jeweiligen Schlusstermin mitzuteilen;
- 4.7.2
- die Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 nach dem Erhalt der «Verpflichtungserklärung» der nationalen Finanzierungsstelle gemäss Artikel 12 – Bedingungen für die Zuweisung des EU-Beitrags umzusetzen;
- 4.7.3
- die EU-Beitragszahlungen spätestens 30 Tage nach Erhalt des Antrags von Innosuisse gemäss Artikel 15 – Finanzvorschriften an Innosuisse zu überweisen;
- 4.7.4
- Innosuisse über jede Änderung des Projekts zu informieren und bei jedem Antrag auf eine wesentliche Änderung des Projekts den Rat von Innosuisse einzuholen;
- 4.7.5
- die Eurostars-Projektdatenbank zu pflegen und zu aktualisieren und Innosuisse Zugang dazu zu gewähren;
- 4.7.6
- Innosuisse bei Anfragen bezüglich Daten und Statistiken zu unterstützen;
- 4.7.7
- Innosuisse eine Kopie des Evaluationsberichts zuzustellen, sofern die Auswirkungen der Umsetzung von Eurostars-2-Projekten bewertet werden oder worden sind;
- 4.7.8
- wirksame Massnahmen zu ergreifen, um jede Doppelfinanzierung aus anderen Finanzierungsquellen der Europäischen Union und insbesondere aus dem Horizont-2020-Programm für dieselbe Tätigkeit zu vermeiden;
- 4.7.9
- Kontakt mit der Europäischen Kommission aufzunehmen, um über die zentrale Ausschlussdatenbank abzuklären, ob Bewerber (oder Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen) je wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen rechtswidrigen Handlung, die gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtet war, rechtskräftig verurteilt worden ist, und diese Informationen an Innosuisse weiterzugeben.