(Art. 72 VAT Act)
Errors in past returns must be corrected separately from the ordinary returns.
(Art. 72 MWSTG)
Die Korrektur von Mängeln in zurückliegenden Abrechnungen muss getrennt von den ordentlichen Abrechnungen erfolgen.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.