1 In the case of contracts outside the scope of international treaties, a contract may be concluded with the selected tenderer after the award has been made.
2 In the case of contracts within the scope of international treaties, a contract may be concluded with the selected tenderer after expiry of the deadline for appealing against the award, unless the Federal Administrative Court has granted suspensive effect to an appeal against the award.
3 If, in the case of contracts within the scope of international treaties, an appeal procedure against the award is pending without suspensive effect having been requested or granted, the contracting authority shall notify the court immediately of the conclusion of the contract.
1 Bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach erfolgtem Zuschlag abgeschlossen werden.
2 Bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich darf ein Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
3 Ist bei Aufträgen im Staatsvertragsbereich ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt die Auftraggeberin den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.