1 The Director of the FIS may authorise FIS employees to be provided with a cover story so that they are not recognised as belonging to the FIS.
2 In consultation with or at the request of a canton, the Director may also authorise members of the cantonal executive authorities to be provided with a cover story by the FIS.
3 In order to establish and maintain a cover story, the FIS may produce or alter official documents. The responsible federal, cantonal and communal authorities are required to cooperate with the FIS.
4 The Director of the FIS shall submit a report each year to the Head of the DDPS on the use of cover stories.
5 Concealing one’s association with the FIS or a cantonal executive authority without using official documents produced or altered for this purpose does not require any special authorisation.
1 Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann bewilligen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB mit einer Legende ausgestattet werden, damit deren Zugehörigkeit zum NDB nicht erkennbar ist.
2 Sie oder er kann zudem in Absprache oder auf Antrag eines Kantons bewilligen, dass auch Angehörige der kantonalen Vollzugsbehörden vom NDB mit einer Legende ausgestattet werden.
3 Zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer Legende kann der NDB Urkunden herstellen oder verändern. Die zuständigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden sind zur Zusammenarbeit mit dem NDB verpflichtet.
4 Die Direktorin oder der Direktor des NDB erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS jährlich Bericht über die Handhabung der Legendierungen.
5 Das Verschleiern der Zugehörigkeit zum NDB oder zu einer kantonalen Vollzugsbehörde, ohne eigens dafür hergestellte oder veränderte Urkunden zu verwenden, bedarf keiner besonderen Bewilligung.
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.