Landesrecht 7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 78 Post- und Fernmeldeverkehr
Diritto nazionale 7 Lavori pubblici - Energia - Trasporti e comunicazioni 78 Poste e telecomunicazioni

784.104.2 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID)

784.104.2 Ordinanza del 5 novembre 2014 sui domini Internet (ODIn)

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 15a Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Umleitung des Datenverkehrs

1 Die Registerbetreiberin leitet den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr um, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Der betreffende Domain-Name ist nach Artikel 15 blockiert.
b.
Die Bearbeitung von Informationen dient einzig dazu, die von den Handlungen nach Artikel 15 Absatz 1 betroffenen Personen zu identifizieren und zu informieren sowie die Funktionsweise zu analysieren, damit Techniken entwickelt werden können, die das Erkennen, Bekämpfen, Beschränken oder Nachverfolgen solcher Handlungen ermöglichen; die erfassten Informationen, die keinen Bezug zu diesen Handlungen haben, dürfen nicht verwendet und müssen unmittelbar gelöscht werden.
c.
Die Umleitung des Datenverkehrs wird von einer Stelle nach Artikel 15 Absatz 3 für höchstens 30 Tage beantragt.

2 Sie leitet den Datenverkehr zu einem Analysetool oder zu einer Informationsseite um, die Folgendes enthält:

a.
Informationen über den entsprechenden Missbrauchsverdacht;
b.
den Namen und die Kontaktdaten der Stelle oder der Behörde, die die Massnahme beantragt hat.

3 Eine Umleitung des Datenverkehrs über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017 (AS 2017 5225). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).

Art. 15a Misure in caso di sospetto di abuso: deviazione del traffico

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.