1 Als Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, können Personen angestellt werden, die:
2 Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
3 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
4 Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder ‑anwärter zulassen.
5 Die Anstellungsvoraussetzungen der Angehörigen des militärischen Flugdienstes richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 200311 (MFV).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
Possono essere assunte come ufficiali di professione specialisti le persone che:
11 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del DDPS del 7 dic. 2015, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 5027).
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