1 Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit werden im Namen des SEM (Art. 35) oder des EDA (Art. 38) mit dem Standardformular nach Anhang VI des Visakodex127 erlassen.
2 Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das SEM eine beschwerdefähige Verfügung nach Artikel 65 Absatz 2 AIG.
3 Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die kantonalen Rechtswege offen.
127 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
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