Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die noch bestehenden Fürsorgegemeinden aufgehoben. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass die Übernahme des Sozialwesens durch den Kanton gemeindeweise und in Etappen erfolgt. Mit dieser Aufgabenübertragung fallen die Fürsorgevermögen zweckgebunden dem Kanton zu; eine Gemeinde ist dann von der Ablieferung des Fürsorgevermögens an den Kanton entbunden, wenn am 20. September 2005 eine selbständige Fürsorgegemeinde nicht mehr bestand oder deren Zusammenschluss mit der Ortsgemeinde rechtskräftig beschlossen war. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Se i Patriziati (“Tagwen”) non dovessero unirsi ai Comuni politici corrispondenti entro il 31 dicembre 2010, la loro riunione in Comuni unitari ai sensi dell’articolo 148 capoverso 1 diventerebbe automaticamente effettiva il 1° gennaio 2011.
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