1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
2 Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit besuchen können.
3 Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
4 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Il Cantone e i Comuni si adoperano per proteggere e rafforzare la famiglia in quanto cellula fondamentale della comunità.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.