1 Der Zutritt zu den Räumlichkeiten des NDB, in denen das gesicherte Computernetzwerk verwendet wird, wird kontrolliert.
2 Die Zutrittskontrolle muss die Identifikation aller Personen gewährleisten, die Zugriff auf das gesicherte Computernetzwerk haben.
3 Führt der NDB die Zutrittskontrolle nicht selber durch, so hat ihm der Betreiber einen gesicherten Online-Zugriff auf die Daten zu gewährleisten.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.