1 Eine vom NDB bezeichnete interne Stelle führt in den Räumlichkeiten des NDB Taschen- und Personenkontrollen sowie in den Einrichtungen des NDB Raumkontrollen durch; sie kann dazu Dritte beiziehen.
2 Beigezogene Dritte müssen über eine gültige Personensicherheitsprüfung und über eine polizeiliche oder gleichwertige Ausbildung verfügen.
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.