1 Der NDB führt die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG.
2 Eine begründete Annahme für eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit besteht insbesondere:
3 Der NDB sammelt und bearbeitet alle Informationen nach Artikel 5 Absatz 8 NDG über die betreffenden Organisationen und Gruppierungen sowie über deren Exponentinnen und Exponenten.
4 Er überprüft die Beobachtungsliste jährlich und legt sie dem Bundesrat zur Genehmigung vor.
1 Il SIC tiene la lista d’osservazione secondo l’articolo 72 LAIn.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.