Das vorliegende Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien sich schriftlich mitgeteilt haben, dass sie ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erfüllt haben.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.