(1) Sofern rechtliche Vorschriften einer Vertragspartei oder Bestimmungen des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen oder Verpflichtungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2) Jede Vertragspartei erfüllt alle spezifischen Verpflichtungen, die sie hinsichtlich einer Investition von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.
(3) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindern würde, zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder zur Bekämpfung von Krankheiten bei Tieren und Pflanzen die notwendigen Massnahmen zu treffen.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.