(1) Das vorliegende Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. Danach bleibt es bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich mitgeteilt hat, das Abkommen beendigen zu wollen.
(2) Bezüglich Investitionen, die vor der Kündigung des vorliegenden Abkommens getätigt wurden, bleiben dessen Bestimmungen noch während der Dauer von weiteren fünfzehn Jahren oder während einer zwischen dem Investor und der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt worden ist, zu vereinbarenden längeren Dauer anwendbar.
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