1. Bei der Durchführung der Verkehrsdienste gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs ist ein Kontrollpapier (Fahrtenblatt) mitzuführen.
2. Verkehrsunternehmer, die Beförderungen im Gelegenheitsverkehr durchführen, müssen vor Antritt jeder Fahrt das Fahrtenblatt ausfüllen.
3. Die Fahrtenblatthefte werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, oder von durch sie benannten Stellen ausgegeben.
4. Das Muster des Kontrollpapiers sowie die Einzelheiten seiner Anwendung sind in der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 festgelegt.