Die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien ergreifen alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen in von explosiven Kriegsmunitionsrückständen betroffenem Gebiet unter ihrer Kontrolle, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände zu schützen. Praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen sind solche Vorsichtsmassnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind. Zu diesen Vorsichtsmassnahmen können Warnungen, Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren, Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung des von explosiven Kriegsmunitionsrückständen betroffenen Gebiets, wie in Teil 2 des Technischen Anhangs beschrieben, gehören.