1. Die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zeichnen und bewahren in grösstmöglichem Umfang und soweit durchführbar Informationen über den Einsatz explosiver Munition oder die Aufgabe von explosiver Munition auf, um die zügige Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände, die Aufklärung über Gefahren und die Bereitstellung einschlägiger Informationen an die Partei, die die Kontrolle über das Gebiet ausübt, und an die Zivilbevölkerung in diesem Gebiet zu erleichtern.
2. Die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, die explosive Munition eingesetzt oder aufgegeben haben, welche zu explosiven Kriegsmunitionsrückständen geworden sein könnte, stellen, soweit durchführbar und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Sicherheitsinteressen, solche Informationen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten der Partei oder den Parteien, die die Kontrolle über das betroffene Gebiet ausüben, bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über die Vereinten Nationen oder auf Ersuchen über andere einschlägige Organisationen, von denen die informierende Partei überzeugt ist, dass sie Aufklärung über Gefahren und die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände durchführen oder durchführen werden, zur Verfügung.
3. Bei der Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe dieser Informationen sollten die Hohen Vertragsparteien Teil 1 des Technischen Anhangs berücksichtigen.