1. Die zuständigen Sicherheitsbehörden im Sinne des vorliegenden Abkommens sind:
2. Die Vertragsparteien informieren einander gegenseitig über jegliche Änderung hinsichtlich ihrer zuständigen Sicherheitsbehörde.
3. Die Vertragsparteien ergreifen die notwendigen Massnahmen zur gemeinsamen Koordination aller Anforderungen und Abläufe bei der Umsetzung des vorliegenden Abkommens.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.