(1) Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauf folgenden 31. Dezember trifft der Rat Haushaltsregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzen (2) und (3) gedeckt.
(2) Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsparteien sind, und die Staaten, die bis zum darauffolgenden 31. Dezember Vertragsparteien werden, bestreiten gemeinsam die gesamten Ausgaben, die in den Haushaltsregelungen vorgesehen sind, die der Rat nach Absatz (1) dieses Artikels treffen kann.
(3) Die Veranlagung der Staaten nach Absatz (2) dieses Artikels wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artikel X Absätze (1) und (2) dieses Übereinkommens vorgenommen. Nach Ablauf der in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben eine endgültige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen. Zahlungen, die ein Staat über seinen auf diese Weise bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben.
(1) Il Governo svizzero notifica agli Stati firmatari ed aderenti:
(2) All’entrata in vigore del presente Accordo, il Governo svizzero lo fa registrare presso la Segreteria delle Nazioni Unite, conformemente all’articolo 102 della Carta4.
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